und das Telemediengesetz …

besagt das hier:

Abschnitt 2 – § 5

Allg. Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten …..

Eben … fehlende Geschäftsmäßigkeit!