besagt das hier:
Abschnitt 2 – § 5
Allg. Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten …..
Eben … fehlende Geschäftsmäßigkeit!