und das Telemediengesetz …

besagt das hier:

Abschnitt 2 – § 5

Allg. Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten …..

Eben … fehlende Geschäftsmäßigkeit!

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