Die DSGVO …

besagt nämlich:

Art. 2
– Sachlicher Anwendungsbereich
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(c) durch natürliche Personen zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten!

Und genau das ist es!

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